Wettbewerbsverbot in der Hörakustik: Interview

Fast jeder in der Hörakustik hat schon einmal den Begriff Wettbewerbsverbot gehört. Entweder, weil er im eigenen Arbeitsvertrag auftaucht oder im Austausch mit Bekannten oder Kollegen genannt wurde. Doch was ist eigentlich ein Wettbewerbsverbot? Wie wirkt es sich bei einer Kündigung oder einem Arbeitgeberwechsel aus? Kann es unter Umständen auch aufgehoben werden oder ungültig sein?

Wir sind seit dem Jahr 2010 fast täglich mit Arbeitsverträgen konfrontiert, doch die Auslegung und Beurteilung von Wettbewerbsverboten ist sehr komplex. Deshalb holen wir uns immer  juristischen Rat von Experten. Im Vermittlungsprozess übernehmen wir die Kosten der ersten Prüfung, sobald es mit unseren Jobvorschlägen konkreter wird. So stellen wir sicher, dass wir mit Euch gemeinsam eine gewisse Rechtssicherheit haben und erreichen damit, dass ihr bei einem Jobwechsel auf Augenhöhe mit dem aktuellen Arbeitgeber kommunizieren könnt.

Für diesen Beitrag haben wir Rechtsanwalt Johannes Rudolph LL.M. von der befreundeten Kanzlei Kümpers & Kollegen für euch zum Wettbewerbsverbot interviewt. Die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei liegen unter Anderem in den Bereichen Arbeits-, Zivil-, Steuer- und Handels- und Gesellschaftsrecht. Wir weisen darauf hin, dass seine Antworten lediglich für eine erste Orientierung in dem Themenkomplex dienen und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Doch sie helfen, ein Grundverständnis dieser wichtigen Thematik aufzubauen.

André / HörakustikJobs:
Johannes, viele Hörakustiker, besonders in Fachgeschäftsleitungsfunktionen, haben heute Wettbewerbsverbote in ihren Arbeitsverträgen. Was bedeutet das eigentlich konkret?

Johannes Rudolph:
Hierunter wird die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung im Hinblick auf ein bestehendes oder bereits vergangenes Arbeitsverhältnis verstanden. Vereinfacht gesagt: Es regelt, ob und in welchem Umfang das Arbeiten für die Konkurrenz erlaubt ist.

André / HörakustikJobs:
Bei den Wettbewerbsverboten stoßen wir immer wieder auf  zwei unterschiedliche Arten: Vertragliches Wettbewerbsverbot und nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wie sind diese zu verstehen?

Johannes Rudolph:
Diese Begriffe beziehen sich schlicht auf den Zeitpunkt, an dem das Wettbewerbsverbot greift.
Bei vertraglichen Wettbewerbsverboten ist es dem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses generell untersagt, zu seinem Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung in Konkurrenz zu treten. Ein Verstoß kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer sich schadensersatzpflichtig macht. Auch kann ein derartiger Verstoß eine Kündigung nach sich ziehen. Grundsätzlich endet das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hingegen wird mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbart, dass ehemalige Angestellte nicht direkt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Konkurrenzunternehmen arbeiten dürfen.

André / HörakustikJobs:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf aber sicherlich nicht zeitlich unbegrenzt vereinbart werden, oder?

Johannes Rudolph:
Das ist korrekt. Ein derartiges Wettbewerbsverbot darf gemäß § 74 a HGB maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren vereinbart werden. Der Regelfall in der Hörakustik ist jedoch, dass zwischen den Parteien ein drei- bis sechsmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird.

André / HörakustikJobs:
Gibt es, außer der zeitlichen Begrenzung, noch weitere inhaltliche Einschränkungen für die Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten?

Johannes Rudolph:
Ja, die gibt es. Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn es zum Schutze eines „berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers“ dient. Es muss des Weiteren den gegenständlichen und räumlichen Umfang des Verbotes konkret benennen.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss also wirklich die Interessen des Arbeitgebers schützen. Es muss sehr genau darauf geachtet werden, dass es entsprechend exakt eingegrenzt ist.

Bei der räumlichen Festlegung muss also benannt werden, ob das Wettbewerbsverbot beispielsweise in ganz Deutschland, oder lediglich in Nordrhein-Westfalen gelten soll. Ein räumlich zu weit gefasstes Wettbewerbsverbotes kann zu einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers und somit zur Unverbindlichkeit der Klausel führen. Bei der räumlichen Begrenzung ist außerdem zu beachten, dass der Konkurrenzschutz nur an den Orten angemessen ist, an denen dem Ursprungsunternehmen tatsächlich Konkurrenz droht.

Für die Hörakustik sollte es also wirklich auf den Ort der Ausübung beschränkt sein. Bei größeren Städten kann das schon wieder ganz anders aussehen. Wenn ein Hörakustiker z.B. in Berlin-Spandau arbeitet und sich nach Berlin-Schöneberg umorientiert, muss schon sehr genau geschaut werden ob dies entgegen des Interesses des Arbeitgebers ist. Deswegen ist eine pauschale Aussage auch nicht wirklich möglich und wir prüfen einen solchen Fall dann genau.

Auch muss die umfasste Tätigkeit vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass das Verbot  nicht einem Berufsausübungsverbot gleichkommen darf. Wenn also die inhaltliche Ausgestaltung des Wettbewerbsverbotes zu einer „Übersicherung“ führt, dann wird das Wettbewerbsverbot zu einer unverbindlichen Regelung, sodass der Arbeitnehmer dann selbst entscheiden kann, ob er sich an das Verbot hält oder eben nicht.

André / HörakustikJobs:
Ein Geselle mit einem bundesweiten Wettbewerbsverbot für alle Funktionsbereiche dürfte also gute Chancen haben, sich zu wehren.

Trotzdem kann der Jobwechsel für Hörakustiker oder Hörakustikerinnen durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot natürlich schwieriger werden. Etwa dann, wenn es zu 100% greift. Hat der Gesetzgeber dafür einen Ausgleich geschaffen?

Johannes Rudolph:
Das hat er in der Tat. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, sofern für die Dauer des vereinbarten Verbotes eine sogenannte „Karenzentschädigung“ zu zahlen ist. Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen. Dazu gehören sowohl Sonderzahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld, als auch Sachleistungen (z. B. private Nutzung des Dienstwagens).

André / HörakustikJobs:
Steht mir diese Karenzentschädigung auch zu, wenn ich während der Bezugszeit andere Einnahmen habe – beispielsweise durch eine befristete Tätigkeit in einer anderen Branche?

Johannes Rudolph:
Grundsätzlich ja. Zu beachten ist jedoch, dass die Karenzentschädigung durch etwaige Einkünfte vermindert wird, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbotes erzielt.
Dabei werden der anzurechnende Verdienst und die Karenzentschädigung zusammengerechnet und dann geprüft, ob die Summe daraus mehr als 110 % der zuletzt bezogenen Vergütung ausmacht. Sollte dies der Fall sein, ist die Karenzentschädigung entsprechend zu reduzieren.
Zur Überprüfung der möglicherweise vorzunehmenden Anrechnung steht dem ehemaligen Arbeitgeber ein entsprechender „Auskunftsanspruch“ gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer zu.

André / HörakustikJobs:
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ja zeitlich begrenzt. Gibt es Möglichkeiten, es schon vor Ende des vereinbarten Zeitraums zu beenden?

Johannes Rudolph:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass beide Parteien das Wettbewerbsverbot einvernehmlich beseitigen, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag. Zusätzlich gibt es eine Reihe von weiteren Fällen, die ich folgend kurz darstellen möchte.

Bei einer wirksamenaußerordentlichen fristlosen Kündigung“ des Arbeitnehmers wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung schriftlich erklären, dass er das Wettbewerbsverbot nicht einhalten wird mit der Folge des Wegfalls des Entschädigungsanspruchs.

Sofern der Arbeitgeber wirksam „betriebsbedingt kündigt“, steht dem Arbeitnehmer ebenfalls das Recht zu, sich von dem Wettbewerbsverbot lösen zu können. Es sei denn, der Arbeitgeber erklärt gleichzeitig, dass er die volle Vergütung für die Dauer des vereinbarten Wettbewerbsverbots zahlen wird.

Auch der Arbeitgeber kann sich entschädigungslos vom vereinbarten Wettbewerbsverbot lossagen, wenn er wirksam „außerordentlich fristlos“ wegen eines vertragswidrigen schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers diesen kündigt und vor Ablauf eines Monats nach Zugang der Kündigung schriftlich erklärt, dass er die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht als bindend erachtet. Dies gilt auch bei einer arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, die für den Arbeitnehmer erkennbar als das mildere Mittel zur außerordentlichen Kündigung ist.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit des einseitigen Verzichtes durch den Arbeitgeber. Der Verzicht ist gemäß § 75a HGB allerdings nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Der einseitige Verzicht auf das Wettbewerbsverbot führt dazu, dass dieses sofort unwirksam wird, der Arbeitnehmer also nicht mehr daran gebunden ist, während der Arbeitgeber noch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erklärung zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet ist.

André / HörakustikJobs:
Diese Regelungen sind ganz schön komplex, dennoch ist es nun insgesamt verständlicher. Vielen Dank schonmal für die Erklärungen. Hast Du noch einen Ratschlag zum Abschluss?

Johannes Rudolph:
Grundsätzlich gibt es eine Menge Fallstricke, die es bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zu umschiffen gilt. Was letztlich im Umkehrschluss auch immer eine Chance, für denjenigen bedeutet, der einen Arbeitsplatz wechseln möchte.  Auch und gerade deshalb dienen die oben genannten Ausführungen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.

Für eine abschließende rechtliche Bewertung ist jeder Einzelfall individuell zu bewerten. Gerne stehen wir bei sämtlichen Fragen rund um das Thema „Wettbewerbsverbot“ zur Verfügung.

André / HörakustikJobs:
Lieber Johannes, wir danken Dir für das interessante Gespräch.

 

 

Rechtsanwalt Johannes Rudolph LL.M. hat Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert und arbeitet bei der Kanzlei Kümpers und Kollegen in Rheine. Er steht als Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht für weitere Fragen zum Wettbewerbsverbot gerne zur Verfügung. Mehr Informationen zu Johannes Rudolph und der Kanzlei unter: https://www.raekuempers.de/

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